Satzung

Entwurf zur Satzungsänderung 

für die Jahreshauptversammlung am 17.03.2023.

 02.03.2023_Satzungsänderung_Entwurf

 

Satzung

Satzung des Heimatvereins Friedewald e. V.

§ 1 - Name des Vereins

Der Verein führt den Namen:

„Heimatverein Friedewald“.

Der Verein hat seinen Sitz in Friedewald.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Hersfeld eingetragen werden und erhält mit der Eintragung den Zusatz „e. V.“.

§ 2 - Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) §§ 51 ff.

Der Verein will durch seine Tätigkeit beitragen zur Jugendpflege, zur Erschließung der heimatlichen Schönheiten, zur Pflege der Heimatliebe und Heimatkunde, der Bauten und Kulturstätten sowie zur Pflege des Geisteslebens und zum gegenseitigen Verständnis der Völker.

Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden durch:

1.  Schaffung, Pflege und Erhaltung der Einrichtungen, die der Erholung, dienen, Schaffung von Wanderwegen, Errichtung von Bänken, Schutzhütten, Liegewiesen, Markierung der Wanderwege, Führungen usw.
2.  Vermittlung der Kulturgüter durch Unterrichtung über die Stätten der Wissenschaft und Kunst und der allgemeinen Sehenswürdigkeiten
3.  Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde (Vorträge und Wanderungen, Verschönerung des Ortsbildes, Erhaltung der Volksbräuche und Sitten sowie der Denkmäler der Natur, Geschichte und Kunst)
4.  Schaffung und Pflege freundschaftlicher Beziehungen im Wege internationaler Zusammenarbeit
5.  Förderung, Erhalt und Weiterentwicklung des vorhandenen und vom „Heimatverein“ errichteten Heimatmuseums.

Der Verein darf keine anderen als die vorstehend bezeichneten Zwecke verfolgen.

§ 3 - Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

1.  Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Reisekosten / Tagegelder

Reisekosten und Tagegelder bei Reisen für den Verein werden erstattet.

§ 5 - Mitgliedschaft

Der Verein hat

a)  ordentliche Mitglieder
b)  Ehrenmitglieder

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen) werden, die die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen.

Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Langjährige Vorstandsvorsitzende können, wenn sie vorgenannte Verdienste erworben haben, zu Ehrenvorsitzenden gewählt werden.

Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den engeren und erweiterten Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Ankündigung zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer den Zielen des Vereins entgegenarbeitet. Ausgeschlossen werden kann außerdem, wer den Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig bezahlt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen, und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

§ 7 - Mitgliedsbeiträge

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig und sollen über Bankeinzugsverfahren abgewickelt werden.

§ 8 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a)  der engere Vorstand
b)  der erweiterte Vorstand
c)  die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
d)  die Ausschüsse

§ 9 - Der engere und erweiterte Vorstand

Der engere Vorstand des Vereins besteht aus

1.  1. Vorsitzende/r
2.  Stellv. Vorsitzende/r
3.  Kassierer/in
4.  Stellv. Kassierer/in
5.  Schriftführer/in
6.  Stellv.  Schriftführer/in

Der erweiterte Vorstand des Vereins besteht aus

1.  Beisitzer (Anzahl wird nicht festgelegt)
2.  Museumsleiter/in
3.  Stellv.  Museumsleiter/in'
4.  Planungsausschuss
5.  Arbeitsausschuss

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des engeren Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

Enger und erweiterter Vorstand sind berechtigt, über Neuanschaffungen bis zu einer Höhe von EUR 2 500,00 selbständig zu entscheiden.

Die Wahl des engeren und erweiterten Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre.

Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so kann per Akklamation gewählt werden, wenn dagegen kein Widerspruch erhoben wird.

Der engere und erweiterte Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig.

Die Sitzungen des engeren und erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich. Einladungsfrist ist in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage unter Angabe der Tagesordnung.

Der engere und erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der engere und erweiterte Vorstand hat die Leitung des „Heimatvereins Friedewald“ zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:

1.  Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2.  Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
3.  Einsetzung der Ausschüsse, die durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 10 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn der engere und erweiterte Vorstand diese für nötig erachtet oder ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in §§ 15 und 16 festgehaltenen Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem engeren Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:

a)  Jahresbericht des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreters
b)  Kassenbericht des Kassenwartes oder dessen Stellvertreters
c)  Bericht des Museumsleiters oder dessen Stellvertreters
d)  Das Protokoll der vorherigen JHV liegt in der Jahreshauptversammlung mit    Anlagen zur Einsicht durch die Mitglieder aus
e)  Bericht der Kassenprüfer
f)  Entlastung des engeren und erweiterten Vorstandes
g)  Wahl der Mitglieder des engeren Vorstandes
h)  Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
i)  Anträge

Über die Verhandlungen der Mitgliedersammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 - Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach Weisung des engeren und erweiterten Vorstandes die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Sie können jederzeit vom engeren und erweiterten Vorstand abberufen werden.

§ 12 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 - Vermögensaufbewahrung und Pflege der Museumsstücke

Die Museumsstücke sind durch eine Einbruch-, Diebstahl- und Brandversicherung seitens des Vereins abgedeckt.

Bei Auflösung des Vereins gehen die Museumsexponate mit Ausnahme der nachweislichen Leihgaben in Gemeindeeigentum über.

§ 14 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Viertel der ordentlichen Mitglieder.

§ 15 - Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§ 10 dieser Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.

§ 16 - Vermögen des Vereins im Falle der Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Friedewald zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

a)  über die Änderung solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
b)  über die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks

sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

 

Heimatverein Friedewald